Arbeitsrecht Arbeitsvertrag Bottrop

Auf diese Seite finden Sie wichtige Informationen rund ums Thema Arbeitsverträge. Wie muss ein Arbeitsvertrag aufgebaut sein? In welcher Form muss er vorliegen? Sind etwaige Klauseln in einem Arbeitsvertrag ungültig? Viele Fragen gilt es bei einem Arbeitsvertrag zu beantworten. In vielen Fällen kann ein erfahrener Rechtsanwalt wertvolle Hilfestellung leisten und dabei Arbeitnehmern wie auch Arbeitgebern zur Seite stehen. Unweit von Bottrop können Sie sich etwa Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin Löbbecke wenden. Jeder Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag und nach § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert.

Ist ein Arbeitsvertrag nur schriftlich oder auch mündlich gültig?

Wie für viele andere Vertragsarten gilt auch für den Arbeitsvertrag: Die Schriftform ist kein zwingender Bestandteil, auch eine formlose, mündliche ausgesprochene Einigung lässt einen wirksamen Vertrag zustande kommen. Dennoch wird der Abschluss eines solchen Vertrags im Regelfall als schriftliches Dokument festgehalten. Diese Vorgehensweise würden wir Ihnen als Ihre Anwälte ansonsten dringend empfehlen. Ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag ist es in Streitfällen kaum möglich, sich auf getroffene Vereinbarungen zu berufen (ggf. sagt jede Vertragspartei, was ihr situationsabhängig gelegen kommt).

Eine weitere Möglichkeit, wie ein vertragliches Arbeitsverhältnis zustande kommen kann, ist durch sog. „schlüssiges Verhalten“. Bekommt jemand ein Angebot für eine Arbeitsstelle, auf die er kommunikativ nicht weiter eingeht, jedoch im Betrieb erscheint und mit der Arbeit beginnt, ist ein Vertrag zustande gekommen – durch schlüssiges Verhalten.

Befristeter & unbefristeter Arbeitsvertrag

Zu beachten ist, dass ein befristeter Vertrag nicht mündlich abgeschlossen werden kann. Es kommen die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zum Tragen. Ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag gilt grundsätzlich als unbefristeter.

Regelung der Vergütung

Ein für Arbeitnehmer besonders relevanter Aspekt eines Arbeitsvertrags ist die Vergütung. Vereinbarter Leistungsumfang und das Entgelt sollen selbstverständlich in einem fairen und auch wirtschaftlich lukrativen Verhältnis zueinander stehen. Was gilt, wenn die Höhe der Vergütung nicht im Vertrag geregelt ist? In diesem Fall greift § 612 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – kurz: Es gilt die für die ausgeübte Tätigkeit übliche Vergütung.

 
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